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Vereinsstatuten (ZVR-Zahl: 124006691)


§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Export Club Vorarlberg
  2. Er hat seinen Sitz in 6850 Dornbirn, Beckenhag 16
     

§2 Vereinszweck
Der Hauptzweck besteht in der Förderung des Vorarlberger Aussenhandels. Dazu dient auch die Schaffung und Pflege von Kontakten zwischen Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Politik. Der Verein versteht sich diesbezüglich als Informationsplattform und ist gemeinnützig im Sinne der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.
 

§3 Vorgesehene Tätigkeiten, Art der Aufbringung der finanziellen Mittel
Der Vereinszweck wird durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel angestrebt.
Ideelle Mittel sind: 

  1. Abhaltung von Vorträgen, Führungen, Diskussionsrunden und Studienfahrten
  2. Betriebsbesichtigungen
  3. Vermittlung und Abhaltung von Kursen, Lehrgängen und Seminaren zur Aus- und Weiterbildung der Mitglieder
  4. Veranstaltungen zur Förderung von betrieblichen Netzwerken
  5. Kooperationen mit anderen Export Clubs sowie Vereinen und Organisationen die ähnliche Ziele wie der Export Club Vorarlberg verfolgen
  6. Kontakte mit politischen Entscheidungsträgern, Opinion Leadern, Medien
  7. Kontakte mit Wirtschaftskammern, Industriellenvereinigungen und ähnlichen Institutionen im In- und Ausland
  8. Öffentlichkeitsarbeit für Exportberufe, zu Außenhandelsthemen und für den Verein


Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Unkostenbeiträge der Mitglieder bei kostenpflichtigen Veranstaltungen des Vereines
  3. Spenden und Sammlungen und Sponsoring
  4. Bankzinsen und anderen Finanzerträgen

Teilnehmern eines laufenden Universitätslehrganges zur Ausbildung von Exportkaufleuten können von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages im Kalenderjahr ihres Beitrittes durch Vorstandsbeschluss befreit werden.
 

§4 Erwerb der Vereinsmitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können natürliche Personen werden, die die gesetzliche Volljährigkeit erreicht haben. Juristische Personen können ebenfalls die Mitgliedschaft erwerben.
  2. Die Aufnahme von ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes mit Beschluss der Generalversammlung.

 

§5 Arten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche (aktive), ausserordentliche (unterstützende) und Ehrenmitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv am Vereinsleben teil.
  2. Ausserordentliche Mitglieder sind Freunde und Förderer, die aufgrund ihrer gesellschaftlichen Stellung oder ihrer geografischen Entfernung an der Teilnahme weitgehend verhindert sind.
  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§6 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

  1. Alle Mitglieder des Vereines sind berechtigt an der Generalversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen; das Stimmrecht in dieser, sowie das aktive und passive Wahlrecht, sind jedoch den ordentlichen Mitgliedern sowie auch den Ehrenmitgliedern vorbehalten. Ferner steht allen Mitgliedern das Recht zu, den Veranstaltungen des Vereines beizuwohnen.
  2. Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereines zu wahren und Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren. Desgleichen sind alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Generalversammlung beschlossen.


§7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft von natürlichen oder juristischen Personen endet durch freiwilligen Austritt (Kündigung) oder durch Ausschluss durch den Vorstand.
  2. Ein Austritt kann nur zum 31. Dezember jedes Jahres erfolgen. Dies muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. In Ausnahmefällen kann der Vorstand eine kürzere Kündigungsfrist einräumen.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung länger als 2 Monate im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen ehrenwidrigen Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Aus den gleichen Gründen kann von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft beschlossen werden.


§8 Vereinsorgane

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Kontrollorgane

Die genannten Organe des Vereines üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.


§9 Die Generalversammlung

  1. Mindestens einmal pro Kalenderjahr treten die Vereinsmitglieder zu einer ordentlichen Generalversammlung zusammen.
  2. Eine ausserordentliche Generalversammlung findet in dringenden Fällen statt, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung verlangen. Die außerordentliche Generalversammlung ist vom Präsident binnen vier Wochen einzuberufen.
  3. Jedes ordentliche und ausserordentliche Mitglied, sowie die Ehrenmitglieder Beirats haben das Recht, Anträge in der Generalversammlung einzubringen. Solche Anträge sind spätestens eine Woche vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzubringen.
  4. Die Einberufung der Generalversammlung hat der Vorstand durch Einladung der einzelnen Vereinsmitglieder vorzunehmen. Die Einladungen müssen spätestens 2 Wochen vor dem Zusammentritt der Generalversammlung an die Mitglieder ergehen. Sie haben den Zeitpunkt, den Ort der Versammlung und die Tagesordnung bekannt zu geben.
  5. Der Vorsitz in der Generalversammlung obliegt dem Präsident, bei Verhinderung seinem Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, so wird der Vorsitz der Generalversammlung von allen wahlberechtigten Mitgliedern gewählt.
  6. Die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder gegeben. Mangelt der Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt des Beginns die Beschlussfähigkeit, so wird auf eine halbe Stunde vertagt und ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Generalversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  8. Bei jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung und die gefassten Beschlüsse zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.


§10 Aufgaben der Generalversammlung

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Rechnungsabschlüsse
  2. Bestellung und allfällige Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Kontrollorgane
  3. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und ausserordentliche Mitglieder
  4. Verleihung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  5. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschluss von der Vereinsmitgliedschaft
  6. Bestellung der Kontrollorgane
  7. Änderung der Vereinsstatuten und freiwillige Auflösung des Vereines


§11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 6 Mitgliedern, die von der Generalversammlung aus der Zahl der ordentlichen Vereinsmitglieder gewählt werden.
  2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre.
  3. Der Vorstand besteht aus einem Präsident, mindestens einem Vizepräsident, einem Finanzreferent und weiteren Vorstandsmitgliedern.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, Vorstandsmitglieder zu entheben die drei aufeinander folgende Sitzungen unentschuldigt versäumt haben.
  5. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären, dieser wird jedoch erst mit der Bestellung eines Nachfolgers wirksam. Die Rücktrittserklärung ist an den Präsident, im Falle des gemeinsamen Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
  6. Dem Vorstand steht das Recht zu, anstelle vorzeitig ausscheidender Vorstandsmitglieder, vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Generalversammlung, für seine Amtsdauer andere ordentliche Vereinsmitglieder zu kooptieren. Von der Beschlussfassung über die Kooptierung sind ausscheidende Vorstandsmitglieder ausgeschlossen. Wird der Vorstand jedoch durch das Ausscheiden mehrerer Vorstandsmitglieder beschlussunfähig oder beruht das Ausscheiden auf einem Enthebungsbeschluß der Generalversammlung, so obliegt die Ergänzung des Vorstandes auf die statutengemäße Mitgliederzahl der Generalversammlung.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  8. Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung und die gefassten Beschlüsse zu ersehen sein. Beschlüsse müssen mit den Vereinsstatuten in Einklang stehen.
  9. Die Mitglieder des Kontrollorganes sind berechtigt, den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme beizuwohnen.


§12 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines unter Bedachtnahme auf die geltenden Gesetze, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Generalversammlung
  2. Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses und diesbezügliche Information der Generalversammlung
  3. Ausarbeiten der Tagesordnung und sonstige Vorarbeiten für die Generalversammlungen
  4. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
  5. Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlungen
  6. Verwaltung des Vereinsvermögens
  7. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
  8. Besorgung aller Geschäfte, die nicht statutengemäss der Generalversammlung vorbehalten oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind


§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär, ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Dritten und Behörden. Er überwacht die Einhaltung der gesetzlichen sowie der Statutenbestimmungen, führt in der Generalversammlung und in den Sitzungen des Vorstandes den Vorsitz, sorgt für die Durchführung der von diesen Organen gefassten Beschlüsse und erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten die der Beschlussfassung der Generalversammlung oder des Vorstandes unterliegen unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Dem Vizepräsident obliegt die Vertretung des Präsidenten, wenn dieser verhindert ist, oder vom Präsidenten dazu befugt wurde.
  3. Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereines verantwortlich.
  4. In Geldangelegenheiten bei laufenden Geschäften gelten folgende Zustimmungsregeln:
    bis € 2000,-- ein Vorstandsmitglied zusammen mit dem Finanzreferenten
    2000,-- bis 5000,-- Präsident oder Vizepräsident zusammen mit dem Finanzreferenten
    über 5000,-- Präsident mit einem Vizepräsidenten
  5. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandmitgliedern und dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder.


§14 Die Kontrollorgane

  1. Die Kontrollorgane besteht aus zwei ordentlichen Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden.
  2. Die Amtsdauer der Kontrollorgane beträgt 2 Jahre. Die Kontrollorgane dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
  3. Die Kontrollorgane treten nach vorheriger Absprache zu einer jährlichen Sitzung zusammen.
  4. Den Kontrollorganen obliegt die Kontrolle der finanziellen Gebahrung des Vereines und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Die Kontrollorgane sind befugt, jederzeit in die Korrespondenz, die Geschäftsbücher und die sonstigen Belege des Vereines Einsicht zu nehmen und Aufklärung zu verlangen. Sie haben über ihre Feststellungen der Generalversammlung zu berichten.


§15 Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung. Für diesen Beschluss ist eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 75 % der anwesenden Mitglieder notwendig.
  2. Im Falle der freiwilligen oder behördlichen Auflösung des Vereines, soll das Vermögen des Vereines an das Kinderdorf Vorarlberg fallen.


§16 Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht wird dadurch gebildet, dass jeder Streitteil ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese nominierten Schiedsrichter wählen ihrerseits ein drittes Vereinsmitglied als Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  3. Entscheidungen des Schiedsgerichtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.

Diese Statuten wurden von der Generalversammlung am 31.04.2023 einstimmig beschlossen.